Verbietungsrecht

Verbietungsrecht

In Deutschland gilt – wie in vielen anderen Ländern auch – der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Neue Vorrichtungen, Verfahren und Formschöpfungen dürfen grundsätzlich kopiert werden, ohne dass es hierzu eine besondere Erlaubnis des Erfinders oder Schöpfers bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Schutzrechte bestehen.

Das Wesen aller Schutzrechte ist das Verbietungsrecht, also die Möglichkeit, Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung der geschützten Erfindung oder der Marke zu untersagen. Dabei ist nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb durch Dritte sowie das bloße Anbieten und Bewerben unzulässig.

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann zudem die Unterlassung der Schutzrechtsverletzung und überdies Schadensersatz für bereits vertriebene Ware fordern. Er kann auch Auskunft über die Herkunft der Gegenstände verlangen und unter Umständen sogar Auskunft über die Vertriebswege der Gegenstände und die Vernichtung noch vorhandener Gegenstände erreichen.