Vermögenswerte

Vermögenswerte

Patente, Urheberrechte und deren Lizenzen können Gegenstand immaterieller Vermögenswerte (engl. Intangible Asset) sein. Der immaterielle Vermögenswert ist ein in der Bilanz aktivierter, nicht-physischer Vermögenswert. Nach deutschem Bilanzrecht (HGB) sind immaterielle Vermögensgegenstände, zu denen Patente und Marken zählen, nur bilanzierbar, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Außerdem sind diese nach der Anschaffung regelmäßig abzuschreiben, sodass in der Annahme des Gesetzgebers ein nachhaltiger Wert nicht geschaffen wird, was bei gepflegten Marken und dauerhaft nutzbaren Patenten sicher nicht der Realität entspricht.

Die International Financial Reporting Standards (IFRS, ehemals IAS) sehen bei der Bewertung von Schutzrechten eine Aktivierung vor, wenn drei Kriterien erfüllt sind. Dies sind die Identifizierbarkeit und Abgrenzbarkeit des Schutzrechtes, die Kontrollierbarkeit durch das bilanzierende Unternehmen und ein nachweislicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen.

Unternehmen, die bereits nach IAS bilanzieren (Pflicht für alle börsennotierten Unternehmen seit 2005), können originäre, also eigene Patententwicklungen und Marken unter diesen drei genannten Bedingungen aktivieren.

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Mit Schutzrechten ist im Allgemeinen ein besonderer Qualitätseindruck verbunden. Das erteilte Schutzrecht weist auf die Einzigartigkeit des Produktes hin. Zudem gelten Unternehmen mit vielen Schutzrechten als besonders innovativ.

Hinweise auf Schutzrechte wie Patent, DBP, DBGM, ®-Marken oder GeschmM steigern die Wertschätzung für angebotene Produkte oder Dienstleistungen und erhöhen den Wert des Unternehmens. Dadurch wird der Hinweis auf erteilte Schutzrechte ein gewichtiges Verkaufsargument, mit dem sich in der Öffentlichkeit eine stärkere Wirkung erzielen lässt als mit allgemein gehaltenen Anpreisungen.

Gerade mittelständische Unternehmen machen daher häufig auf Patente aufmerksam, um ihren Kunden die vom Patentamt testierte technologische Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

Gleichzeitig machen sie deutlich, dass das Produkt von Wettbewerbern nicht angeboten werden darf.

Überdies haben Hinweise auf erteilte Schutzrechte eine abschreckende Wirkung gegenüber potentiellen Verletzern des Schutzrechtes. Zumindest eine versehentliche Schutzrechtsverletzung kann dadurch vermieden werden.

Auch die äußere Erscheinungsform hat einen wesentlichen Einfluss auf den Qualitätseindruck. Das Design als Alleinstellungsmerkmal ist daher oftmals von erheblicher Bedeutung. Die ästhetisch ansprechende Gestaltung eines Produkts ist zudem ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung. Besonderes Design prägt sich ein und führt zu einer hohen Qualitätsanmutung.

Das äußere Erscheinungsbild gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Kaufentscheidung des Kunden nur noch eingeschränkt durch die Qualität des technischen „Innenlebens“ eines Erzeugnisses bestimmt wird. Das eingetragene Design ergänzt den technischen Vorsprung durch ein geschütztes Design.

Zunehmend wird auch die betriebliche Herkunft für die Kaufentscheidung maßgeblich. Das Markenzeichen, früher auf das Warenzeichen beschränkt, dient als sichtbarer Hinweis für Qualität und Image in einem schlecht überschaubaren Angebot. Seit Jahren steigt das Markenbewusstsein bei den Verbrauchern.

Erst durch die Marke erhalten Produkte ihre unverwechselbare Identität und transportieren zugleich eine Wertschätzung. Nicht selten besteht der wesentliche Wert des gesamten Unternehmens in der Marke, beispielsweise der Firma.

Der Markenschutz kann beliebig oft verlängert werden und schafft daher auch nach Ablauf von Patentrechten eine Monopolstellung, die zur strategischen Ergänzung dem Schutz durch technische Schutzrechte vergleichbar ist.

Verbietungsrecht

Verbietungsrecht

In Deutschland gilt – wie in vielen anderen Ländern auch – der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Neue Vorrichtungen, Verfahren und Formschöpfungen dürfen grundsätzlich kopiert werden, ohne dass es hierzu eine besondere Erlaubnis des Erfinders oder Schöpfers bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Schutzrechte bestehen.

Das Wesen aller Schutzrechte ist das Verbietungsrecht, also die Möglichkeit, Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung der geschützten Erfindung oder der Marke zu untersagen. Dabei ist nicht nur die Herstellung, sondern auch der Vertrieb durch Dritte sowie das bloße Anbieten und Bewerben unzulässig.

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann zudem die Unterlassung der Schutzrechtsverletzung und überdies Schadensersatz für bereits vertriebene Ware fordern. Er kann auch Auskunft über die Herkunft der Gegenstände verlangen und unter Umständen sogar Auskunft über die Vertriebswege der Gegenstände und die Vernichtung noch vorhandener Gegenstände erreichen.

Lizenzvertragsrecht

Lizenzvertragsrecht

Gewerbliche Schutzrechte lassen sich auch ohne eigenen Vertrieb oder eine eigene Firma verwerten. Der Inhaber kann seine Schutzrechte oder auch Schutzrechtsanmeldungen lizenzieren. Dadurch lassen sich neue Märkte erschließen, ohne investieren zu müssen.

Mit der Lizenz erhält der Lizenznehmer das Recht, den Gegenstand des Schutzrechtes entweder allein (ausschließliche Lizenz) oder neben anderen Lizenznehmern (einfache Lizenz) gewerblich zu nutzen.

Lizenzverträge regeln die entgeltliche Nutzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Designs. Hierzu wird entweder eine ausschließliche Lizenz oder eine einfache, nichtausschließliche Lizenz vereinbart.

Die Lizenzgebühr kann als Anteil an dem Umsatz oder bezogen auf die Stückzahl vereinbart werden. Der Vertrag regelt auch die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie deren Rechte und Pflichten. Auch eine bestimmte Qualität des Lizenzgegenstandes kann vereinbart werden.

Bei der Ausarbeitung solcher Lizenzverträge sind eine Vielzahl von Einzelheiten, wie Lizenzgebiet, Lizenzgegenstand, Lizenzsätze, Nachprüfbarkeit der Lizenzabrechnungen und kartellrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen.

Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zur Übernahme anzubieten. Auf diese Weise wird mit dem Arbeitnehmererfindergesetz sichergestellt, dass betriebliche Entwicklungsergebnisse auch im Besitz des Betriebes bleiben.

Das Arbeitnehmererfinderrecht ist sehr formalistisch ausgestaltet und bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Probleme. Sobald ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er diese dem Arbeitgeber sofort schriftlich melden. Die ordnungsgemäß gemeldete Diensterfindung gilt als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, sofern er diese nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Meldung freigibt.

Alle Rechte an der Erfindung gehen bei Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber über; er ist verpflichtet, Diensterfindungen zum Patent anzumelden.

Als Gegenleistung für die Erfindung des Arbeitnehmers sieht das Arbeitnehmererfindergesetz eine Vergütung des Arbeitnehmers vor. Für Streitigkeiten in diesem Bereich ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen eingerichtet worden.

Design

Design

Durch ein eingetragenes Design wird eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design neu ist und Eigenart aufweist. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Flächendesigns sind z.B. Stoff- oder Tapetendesigns.

Außer einer Einzelanmeldung können bis zu 100 verschiedene Designs derselben Warenklasse in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.

Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beantragt werden.

Der Designschutz gilt zunächst 5 Jahre und ist auf maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag verlängerbar.

Ähnlich wie bei einer Marke kann der Designschutz durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf alle EU-Staaten und durch die internationale Hinterlegung des Designs bzw. Geschmacksmusters auf viele, auch außereuropäische Länder ausgedehnt werden.

Marke

Marke

Die eingetragene Marke dient der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, die gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt anzugeben sind, hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft. Die Marke darf sich definitionsgemäß nicht in einer Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen erschöpfen, sondern muss diese vielmehr unterscheidbar machen, und zwar nicht etwa hinsichtlich ihrer Eigenschaften, sondern ausschließlich hinsichtlich ihres Ursprungs. So wäre beispielsweise der Begriff „Stuhl“ für die Ware „Sitzmöbel“ ein glatt beschreibender und damit ein freihaltebedürftiger Begriff.

Dabei ist der Markenschutz nicht etwa auf ein Wort, ein Bildzeichen (Logo) oder eine Kombination hieraus beschränkt. Inzwischen haben auch neue Markenformen, wie beispielsweise die Dreidimensionale Marke, die Hörmarke und sogar Geruchsmarken Bedeutung erlangt.

Der Schutz durch eine Marke ist vor allem deswegen von großer Bedeutung, weil es ein Neuheitserfordernis, wie beispielsweise bei einem Patent, im Markenrecht nicht gibt. Wettbewerber könnten daher versuchen, den Erfolg eines Produktes auszunutzen und das damit verbundene Zeichen für sich anmelden.

Ein wesentlicher Vorteil der Marke ist außerdem, dass die Marke beliebig oft verlängert werden kann und so ein wirkungsvoller Schutz gegen Wettbewerber auch noch lange nach Ablauf eines Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes zur Verfügung steht.

Vor der Markenanmeldung ist jedoch eine Recherche erforderlich, um so einen unbeabsichtigten Eingriff in Rechte Dritter zu vermeiden.

Über eine internationale Markenregistrierung, eine sogenannte IR-Marke, ist es möglich, in fast allen europäischen Ländern – auch außerhalb der Europäischen Union – sowie vielen weiteren Ländern, beispielsweise Japan, Russland, China, Korea, Singapur oder Türkei, einen Markenschutz zu erlangen.

Hier ist es jedoch erforderlich, vorab eine deutsche nationale Markenanmeldung oder die Anmeldung einer Unionsmarke (EU) vorzunehmen, die dann als Basis der internationalen Markenregistrierung dient. Die IR-Marke ist zunächst für 5 Jahre an den Fortbestand der Ursprungsanmeldung gebunden und wird anschließend unabhängig.

Eine Schutzmöglichkeit mit Wirkung für das gesamte, auch zukünftige Gebiet der Europäischen Union bietet die Unionsmarke.

Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zu diesem Schutzrecht haben wir für Sie in einem Merkblattzusammengestellt. Um das Merkblatt anzusehen oder auszudrucken, bitte einfach das rechtsstehende Symbol anwählen. 

Datenblatt Patent

Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster schützt, genau wie ein Patent, eine technische Erfindung. Im Gegensatz zu einem Patent können mit einem Gebrauchsmuster jedoch nur gegenständliche Erfindungen wie Vorrichtungen, Schaltungen und Erzeugnisse geschützt werden. Verfahren sind dem Schutz durch ein Gebrauchsmuster nicht zugänglich.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zum Patent liegt darin, dass das Gebrauchsmuster nach einer vergleichsweise kurzen formellen Prüfung ohne sachliche Prüfung eingetragen wird. Eine Prüfung auf Neuheit und auf einen erfinderischen Schritt erfolgt beim Gebrauchsmuster nicht. Der Anmelder kommt daher wesentlich schneller zu seinem Gebrauchsmuster als zu einem Patent und erhält dadurch im Wesentlichen übereinstimmende Rechte.

Eine weitere Besonderheit des Gebrauchsmusters liegt darin, dass bei einem Gebrauchsmuster eine eigene Vorveröffentlichung des Anmelders, die in einem Zeitraum von 6 Monaten vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters erfolgt ist, bei der Prüfung der Neuheit außer Acht bleibt.

Die sachliche Prüfung wird erst im Streitfall, insbesondere aufgrund einer Verletzungsklage aus einem Gebrauchsmuster, nachgeholt. Dabei kann sich das Gebrauchsmuster allerdings als ein „Scheinrecht“ mit entsprechend nachteiligen Folgen erweisen. Ferner kann jeder Dritte, der nachweisen kann, dass das Gebrauchsmuster nicht neu ist oder nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.

Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre, wobei Verlängerungsgebühren für das 3. bis 6., jeweils für das 7. und 8. sowie für das 9. und 10. Jahr zu entrichten sind.

Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zu diesem Schutzrecht haben wir für Sie in einem Merkblattzusammengestellt. Um das Merkblatt anzusehen oder auszudrucken, bitte einfach das rechtsstehende Symbol anwählen. 

Datenblatt Patent

Patent

Patent

Durch ein Patent wird eine Erfindung geschützt, die sich durch technische Merkmale auszeichnet. Dabei ist es möglich, sowohl Vorrichtungen und Verfahren, nämlich Arbeitsverfahren oder Herstellungsverfahren, als auch Verwendungen und Anordnungen zu schützen. Dabei kommt der Formulierung der Patentansprüche eine entscheidende Bedeutung zu, weil diese den späteren Schutzumfang festlegen.

Nach der Einreichung einer Patentanmeldung kann im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zunächst auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet werden, sodass sich ein „Schwebezustand“ der Patentanmeldung einstellt. Bis spätestens 7 Jahre nach dem Anmeldetag muss der Prüfungsantrag gestellt werden, um die Patentanmeldung zur Erteilung zu bringen und damit das eingetragene und letztlich auch erst dann durchsetzbare Patent zu erlangen.

Eine erfolgreiche Patentanmeldung setzt voraus, dass die Erfindung neu ist, also weder aus dem Stand der Technik noch durch eigene Veröffentlichungen bekannt geworden ist. Weiterhin muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Im Prüfungsverfahren wird der Prüfer des Patentamtes üblicherweise eine Reihe von Druckschriften zitieren und auf dieser Basis zu einer oftmals für den Anmelder nachteiligen vorläufigen Beurteilung gelangen. Diskussionspunkt ist dabei häufig die Frage, ob der Gegenstand der Erfindung durch den bekannten Stand der Technik nahegelegt und damit nicht erfinderisch ist.

Durch eine Erwiderung auf einen solchen Prüfungsbescheid kann der Prüfer nicht selten doch noch davon überzeugt werden, dass die geforderte erfinderische Tätigkeit vorliegt. Dabei sind sowohl technische als auch juristische Aspekte zu würdigen. Auf diese Weise kann trotz eines ablehnenden ersten Prüfungsbescheids oft doch noch eine Patenterteilung erreicht werden.

Für die Patentanmeldungen bzw. erteilten Patente sind Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen, wobei eine maximale Laufzeit von 20 Jahren möglich ist.

Eine internationale Patentanmeldung, deren Kurzbezeichnung „PCT-Anmeldung“ von dem ihr zugrunde liegenden Patent Cooperation Treaty (Patentzusammenarbeitsvertrag) herrührt, ist eine Option auf ein Bündel nationaler und regionaler Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Allgemeinen nach 30 Monaten seit der ersten Anmeldung, in die nationale oder regionale Zuständigkeit übergehen.

Die notwendige Entscheidung, in welchen Ländern ein Patentschutz erwirkt werden soll, kann somit zeitlich verzögert werden und schafft zugleich Entscheidungsspielraum. Ergänzend gestattet der obligatorische internationale Recherchenbericht eine Abschätzung der späteren Patenterteilungsaussichten.

Mit der Einleitung der nationalen Phase vor einem nationalen Patentamt oder der regionalen Phase vor dem Europäischen Patentamt wechselt die Zuständigkeit zu diesen Patentämtern, die ausschließlich und abschließend über die Erteilung des Patents beschließen.

Aufgrund dieser Aufteilung in die internationale Phase einerseits und die nationale bzw. regionale Phase andererseits ergibt sich auch, dass die „PCT-Anmeldung“ niemals direkt zu einem „Weltpatent“ führen kann.

Eine Europäische Patentanmeldung ist eine zentral beim Europäischen Patentamt einzureichende und dort auch bis zur Erteilung bearbeitete Patentanmeldung. Mit der europäischen Patentanmeldung wird also zunächst ein einheitliches Patent für alle Länder, die dem europäischen Patentübereinkommen angehören, wie beispielsweise auch die Schweiz, angestrebt. Nach der Erteilung zerfällt die Zuständigkeit in ein Bündel nationaler Teile des Europäischen Patents. Der Entstehungsprozess dieser nationalen Teile des Europäischen Patents wird als „Validierung“ bezeichnet. Eine Überprüfung der nationalen Teile des erteilten Europäischen Patents findet jedoch nicht statt, sodass sich die Validierung auf die Erfüllung von Formerfordernissen beschränkt.

Datenblatt Patent

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