Häufig gestellte Fragen

Bin ich ein Erfinder ?

Stellen Sie sich vor, Sie haben den Knickstrohhalm erfunden.

Die Erfindung liegt zwar schon einige Jahre zurück, genauer gesagt wurde diese Erfindung am 8. Juli 1968 beim Deutschen Patentamt eingereicht, aber lassen Sie uns einmal annehmen, Sie wären damals der Erfinder gewesen.

Sie werden sich wahrscheinlich gefragt haben, ob Sie dafür ein Patent bekommen können.

Denn eines ist klar: Ohne einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz müssen Sie der hemmungslosen Nachahmung ihrer Erfindung tatenlos und vor allem machtlos zusehen. Mit anderen Worten werden Sie vielleicht die Lorbeeren, nicht aber die Ernte einfahren. Denn das wird der günstigste Anbieter tun, also nicht unbedingt Sie selbst.

Sinn und Zweck des Patentes, ein zeitlich befristetes Monopol für die eigene Erfindung zu erwirken liegen somit auf der Hand. Alternative Schutzmöglichkeiten sind nicht in Sicht, zumindest keine zweckdienlichen.

Nun zurück zum Ausgangspunkt der Überlegungen: Patentfähig, ja oder nein?

Kann ich selbst die Patentfähigkeit beurteilen?
Ja, in erster Näherung schon.

Zunächst einmal entspricht die Patenterteilung nicht der Preisverleihung der Nobelpreis Komitees. Das Patent ist nicht (nur) eine Belohnung für herausragende wissenschaftliche Leistungen, die die Welt bereichern.

Das Patent ist schon eher die Frage nach dem Ei des Kolumbus, der auf die Frage, ob nicht jeder Amerika hätte entdecken können, geantwortet haben soll: Jeder hätte, aber ich habe es getan.

Etwas juristischer ausgedrückt: Nicht die Frage, ob ein anderer die Erfindung ebenfalls hätte machen können ist zu stellen, (die wäre auch unsinnig, wir sind alle nur Menschen), sondern die Frage, ob ein Fachmann auf dem Gebiet irgendeine Veranlassung gehabt hätte, ebensolche Überlegung im Sinne der Erfindung ausgehend von dem zuvor bekannten Stand der Technik anzustellen.

Zurück zu Ihrer Erfindung, dem Knickstrohhalm: Ein gewöhnlicher Strohhalm zum Trinken (Trinkhalm), also ein gerades Stück Rohr, war schon bekannt.

Warum hätte der Fachmann diese weiterentwickeln sollen, wo dieser offenbar seine Aufgabe durchaus zufriedenstellend erfüllt hat? Gab es einen gravierenden Nachteil oder ein dringendes Bedürfnis für eine Neuentwicklung?

Bitte an dieser Stelle nicht vorschnell mit nein antworten. Denn einen Nachteil hatte der gerade Strohhalm schon. Wenn dieser nicht ausreichend lang war tauchte er gern in Flaschen oder Getränkedosen vollständig unter und musste dann erst wieder mit Hilfe der Finger herausgezogen und zum Mund geführt werden. Nicht wirklich praktisch.

Nehmen wir weiter an, daraus wäre ein Bedürfnis entstanden, nämlich das besagte Abtauchen zu verhindern. Wäre dann der Knickstrohhalm die naheliegende Lösung gewesen?

Im Nachhinein könnte man so denken. Aber im Nachhinein sind alle schlauer. Was nun? Wie lässt sich die Frage beantworten und die erfinderische Leistung beurteilen?

Überlegen Sie, was ausgehend von dem Bedürfnis, einen Trinkhalm zu schaffen, der nicht untergeht, aus technischer Sicht wirklich nahe lag. Wie also denkt der Techniker?

An dieser Stelle muss natürlich eingeräumt werden, dass es auf diese Frage nicht nur eine einzige richtige Antwort gibt, aber lassen Sie mich eine Antwort geben:

Der Techniker würde nach meiner Einschätzung einen einfachen Stopper, vielleicht ähnlich einer Wäscheklammer, oder eine Rohrtülle mit großem Umfang, die sich gegen den Rand der Flasche oder Dose anlegt. Schon kann der Trinkhalm nicht mehr untergehen!

Aber warum diese rein spekulativen Überlegungen: Ganz einfach deshalb, weil die Beurteilung der erfinderischen Leistung davon abhängt, was der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von dem Stand der Technik im Hinblick auf die Problemlösung angestellt hätte. Und das Naheliegende wäre wohl ein solche Rohrtülle oder ein solcher Stopper gewesen.

Und der Knickstrohhalm? Darauf kommt der Techniker nicht so ohne weiteres, zumindest nicht durch die üblichen Überlegungen, sondern erst durch erfinderisches Tun.

Fazit

Sie sind stolzer Anwärter auf ein Patent, das Patentamt muss nur noch durch die richtige Formulierung überzeugt werden. Das möchten wir gern für Sie übernehmen!

Den verdienten Erfolg und nicht nur die Lorbeeren werden Sie für die nächsten max. 20 Jahre einfahren. Eine schöne Belohnung mit der Betonung auf lohnen!

Ist ein persönliches Gespräch erforderlich?

Natürlich kann eine Patentanmeldung auch auf der Basis bereits vorformulierter Texte von uns erstellt werden. Grundsätzlich können Fragen aber viel besser im persönlichen Gespräch geklärt werden. Zudem können fertige Texte in der Regel nicht unverändert übernommen werden. Das Erstberatungsgespräch zur Klärung allgemeiner Fragen macht daher immer Sinn und ist sogar kostenlos!

Kann ich als Erfinder den Text nicht viel besser selbst formulieren?

Die Patentanmeldung ist keine technische Beschreibung oder gar eine wissenschaftliche Abhandlung. Vielmehr ist sie ein juristisch formulierter Anspruch auf der Basis der technischen Erfindung. Diese Art der Formulierung ist sehr speziell und erfordert viel Erfahrung. Im Streitfall kann der Text nicht mehr geändert werden! Es muss also alles von Anfang an passen.

Wann werden Kosten fällig und wer zahlt die amtlichen Gebühren?

Sobald der Text zur Einreichung der Patentanmeldung bereit ist und alle Fragen geklärt sind, werden die Kosten berechnet und vorab eine Rechnung erstellt. Nach Ausgleich der Rechnung geht die Anmeldung umgehend an das Patentamt und die Gebühren werden von uns bezahlt. Das Patentamt erstellt selbst keine Rechnungen. Wenn eine Rechnung scheinbar vom Patentamt kommt handelt es sich meist um eine Fälschung und um einen Betrugsversuch.

Wann kann ich über meine Erfindung frei reden oder anderen zeigen?

Nach der amtlichen Eingangsbestätigung der Patentanmeldung ist dies der früheste Zeitpunkt. Keinesfalls darf man schon vor der Patentanmeldung über die Erfindung sprechen! Die eigene Erfindung wird sonst genauso wie fremde Ideen zum freien Stand der Technik.

Kommt nach der Anmeldung als nächstes die Urkunde?

In den meisten Fällen findet der Prüfer beim Patentamt noch Dokumente die – zumindest aus seiner Sicht – noch zu berücksichtigen sind. Hierzu müssen wir noch Stellung nehmen. Mit der Bearbeitung ist ein weiteres Honorar verbunden.

Wann kommt denn das Patent?

Es gibt leider keinen vorgeschriebenen zeitlichen Ablauf beim Patentamt. Realistisch ist die Patenterteilung frühestens nach einem Jahr. Wir werden aber rechtzeitig mit dem Prüfer sprechen und um vorgezogene Bearbeitung bitten, wenn es drängt.

Kann ich jetzt jeden Nachahmer verklagen?

Im Prinzip ja. Allerdings keine Privatpersonen, die die Erfindung für sich nutzen. Und auch nur in Deutschland. Eine Verletzungsklage ist außerdem auch nur eine von verschiedenen Möglichkeiten, die eigenen Rechte zu wahren. Eine einvernehmliche Lösung, beispielsweise eine Lizenzvereinbarung, kann ebenfalls sinnvoll sein.

Ich habe festgestellt, dass meine Erfindung im Ausland kopiert wird. Was kann ich tun?

Der Patentschutz endet grundsätzlich an den Landesgrenzen. Ganz wichtig ist daher die Einreichung von parallelen Patentanmeldungen auch im Ausland. Das geht aber nur innerhalb der ersten 12 Monate. Die meisten europäischen Länder einschließlich der Schweiz kann man zudem problemlos durch ein einziges europäisches Patent erreichen und damit Kosten sparen.

Wie lange läuft das Patent?

Das Patent muss nach zwei kostenlosen Jahren jedes Jahr verlängert werden, indem die Gebühr bezahlt wird. Die einzuhaltenden Fristen überwachen wir selbstverständlich. Das Patent endet, wenn die Verlängerungsgebühr nicht bezahlt wird oder die Höchstdauer von 20 Jahren erreicht ist.

Ist das Patent sicher?

Das Patent ist vom Patentamt geprüft und erst einmal sicher. Der Beschluss kann aber von Dritten angefochten werden, wenn der Prüfer beispielsweise etwas übersehen hat. Innerhalb von 9 Monaten nach der Patenterteilung kann Einspruch, danach die Klage gegen das Patent beim Bundespatentgericht eingelegt werden.

Ein Nachahmer behindert mich und bringt Plagiate auf den Markt. Wer hilft mir jetzt?

Hier gibt es eine ganze Palette von Maßnahmen. Von einer einfachen Anfrage bis hin zur einstweiligen Verfügung. Es kommt also auf den Einzelfall an. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht, dann muss ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden (Anwaltszwang). Der Verlierer des Streitverfahrens trägt alle Kosten.