Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zur Übernahme anzubieten. Auf diese Weise wird mit dem Arbeitnehmererfindergesetz sichergestellt, dass betriebliche Entwicklungsergebnisse auch im Besitz des Betriebes bleiben.

Das Arbeitnehmererfinderrecht ist sehr formalistisch ausgestaltet und bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Probleme. Sobald ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er diese dem Arbeitgeber sofort schriftlich melden. Die ordnungsgemäß gemeldete Diensterfindung gilt als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, sofern er diese nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Meldung freigibt.

Alle Rechte an der Erfindung gehen bei Inanspruchnahme auf den Arbeitgeber über; er ist verpflichtet, Diensterfindungen zum Patent anzumelden.

Als Gegenleistung für die Erfindung des Arbeitnehmers sieht das Arbeitnehmererfindergesetz eine Vergütung des Arbeitnehmers vor. Für Streitigkeiten in diesem Bereich ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen eingerichtet worden.