Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster schützt, genau wie ein Patent, eine technische Erfindung. Im Gegensatz zu einem Patent können mit einem Gebrauchsmuster jedoch nur gegenständliche Erfindungen wie Vorrichtungen, Schaltungen und Erzeugnisse geschützt werden. Verfahren sind dem Schutz durch ein Gebrauchsmuster nicht zugänglich.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zum Patent liegt darin, dass das Gebrauchsmuster nach einer vergleichsweise kurzen formellen Prüfung ohne sachliche Prüfung eingetragen wird. Eine Prüfung auf Neuheit und auf einen erfinderischen Schritt erfolgt beim Gebrauchsmuster nicht. Der Anmelder kommt daher wesentlich schneller zu seinem Gebrauchsmuster als zu einem Patent und erhält dadurch im Wesentlichen übereinstimmende Rechte.

Eine weitere Besonderheit des Gebrauchsmusters liegt darin, dass bei einem Gebrauchsmuster eine eigene Vorveröffentlichung des Anmelders, die in einem Zeitraum von 6 Monaten vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters erfolgt ist, bei der Prüfung der Neuheit außer Acht bleibt.

Die sachliche Prüfung wird erst im Streitfall, insbesondere aufgrund einer Verletzungsklage aus einem Gebrauchsmuster, nachgeholt. Dabei kann sich das Gebrauchsmuster allerdings als ein „Scheinrecht“ mit entsprechend nachteiligen Folgen erweisen. Ferner kann jeder Dritte, der nachweisen kann, dass das Gebrauchsmuster nicht neu ist oder nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.

Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre, wobei Verlängerungsgebühren für das 3. bis 6., jeweils für das 7. und 8. sowie für das 9. und 10. Jahr zu entrichten sind.

Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zu diesem Schutzrecht haben wir für Sie in einem Merkblattzusammengestellt. Um das Merkblatt anzusehen oder auszudrucken, bitte einfach das rechtsstehende Symbol anwählen. 

Datenblatt Patent